1. Gegenstand und Ziel der Zusammenarbeit
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Ziel und Beratungsgegenstand werden gemeinsam fixiert.
2. Dauer der Zusammenarbeit
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Die Zusammenarbeit beginnt mit der Vereinbarung des ersten Beratungstages und endet planmäßig nach Durchführung der vereinbarten Aufgaben.
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Der Kunde kann die Zusammenarbeit bei größeren laufenden Projekten jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen aufkündigen.
3. Honorar und Aufwandsvergütung
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Die Vergütung der Beratungsleistung erfolgt auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen.
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Das je Mitarbeiterkategorie zu vereinbarende Honorar, die zu vereinbarende Tagesspesenpauschale und die Kosten für Anreise und Abreise
je Anreise werden arbeitstäglich ermittelt.
4. Rechnungslegung und Zahlung
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Monatlich werden die Leistungen des abgelaufenen Monats in Rechnung gestellt. Der
Rechnungsbetrag incl. gesetzlicher mehrwertsteuer ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
5. Auftragswert
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Der Auftragswert errechnet sich aus der Untergrenze der je Mitarbeiter geplanten Anzahl von Arbeitstagen und den vereinbarten Honoraren.
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Dieser Wert dient als Basis für die im Punkt Haftung angeführte Obergrenze für Schaden-ersatz.
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Gemäß Punkt 2.2 stellt die Anzahl der zugrunde gelegten Arbeitstage für den Kunden keine Abnahmeverpflichtung dar.
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Bei Abnahme eines geringeren Beratungsumfangs reduziert sich die Haftungsgrundlage entsprechend.
6. Haftung
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Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Erbringung einer
Leistung zugesagt wurde, die von vornherein nicht erbracht werden konnte (anfängliche Unmöglichkeit).
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Sofern der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt hat, haftet bei leichter Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche sind auf den halben
Auftragswert (siehe Punkt 5) begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
7. Verschwiegenheit, Geschäftsgeheimnisse
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Der Auftragnehmer darf während der Dauer der Zusammenarbeit sein aufgrund seiner Tätigkeit anvertrautes oder zugänglich gemachtes Know How,
Geschäftsgeheimnisse und sonstige Wahrnehmungen interner oder externer Art, welche die Interessen des Auftraggebers tangieren (im Folgenden "die Geheimnisse" genannt), in keiner Weise selbst
auswerten, noch außenstehenden Dritten, noch Konkurrenten, für welche diese Geheimnisse nicht bestimmt sind, bekannt geben oder deren Bekanntgabe begünstigen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers
zur Wahrung der Geheimnisse bleibt auch nach Beendigung dieser Zusammenarbeit zeitlich und räumlich unbeschränkt bestehen.
8. Sonstiges
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Zur Wirksamkeit von Regelungen, die von denen der Punkte 1 bis 7 abweichen sowie zur Wirksamkeit ergänzender Vereinbarungen bedarf es der
Schriftform.
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Ein gesonderter Vertrag regelt die auf den Verkauf selbst entwickelter Software gegebenenfalls anzuwendenden Sachverhalte.
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Es gilt deutsches Recht.
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Ausschließlicher Gerichtsstand ist Königstein im Taunus.
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Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame
Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.